5.1 Einleitung zur KLR


Die KLR befasst sich mit den Kosten und Erlösen, die den Leistungen des Landes NRW zuzurechnen sind. 

 

Unter Kosten versteht man diejenigen Aufwendungen, die durch betriebstypische Abläufe entstehen. Unter Erlösen versteht man diejenigen Erträge, die durch betriebstypische Abläufe entstehen. 


Somit handelt es sich bei der KLR im Wesentlichen um die Ergebnisrechnung, korrigiert um die nicht betriebsnotwendigen oder außerordentlichen Aufwendungen heruntergebrochen auf eine kleinteilige Ebene der Leistungserbringung. Außerordentlichen Aufwendungen sind seltene, nicht planbare Ereignisse, Schadensfälle und Unfälle.


Beispiel 56: Ein Dienstfahrzeug des Landes NRW wird für Außendiensteinsätze genutzt. Durch die Nutzung erfährt das Fahrzeug einen gewissen Verschleiß (Abschreibung) und es wird Kraftstoff verbraucht.


Die Durchführung des Außendienstes dient der Aufgabenwahrnehmung des Landes NRW. Der Verschleiß am Fahrzeug ist nicht selten und zudem planbar. Somit sind diese Aufwendungen als betriebstypisch einzustufen und stellen Kosten dar.


Beispiel 57: Nach einem Unfall wird ein Dienstfahrzeug als „Totalschaden“ eingestuft.


Dieser Sachverhalt wird zwar in der Ergebnisrechnung berücksichtigt, allerdings ist dieser Aufwand nicht als betriebstypisch einzustufen, da er selten und nicht planbar ist. Es liegen keine Kosten vor.


 

© Patrick Wiedemann 2018